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CMR Rechtsprechung
Einige Rechtsprechung in Tschechien zum Thema CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 27.06.2002, Geschäftszahl 29 Odo 767/2001
Auf die Ansprüche aus einem nach §§ 610 ff. Handelsgesetzbuch abgeschlossenen Vertrag über Beförderung der Sache erstreckt sich dieses Abkommen in dem Fall, dass der Übernahmeort der Sendung und ihr voraussichtlicher Ablieferungsort, wie sie im Vertrag angeführt sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von welchen einer Vertragsstraat des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist, das unter Nr. 11/1975 Sb. publik gemacht wurde. Die Verjährungszeit beim Anspruch auf Beförderungsentgelt beträgt in solchem Fall 1 Jahr (Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens).
Bezug auf: Art. 32 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 22.09.2004, Geschäftszahl 32 Odo 1186/2003
Einen Haftungsbefreiungsgrund im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens können die durch sog. höhere Gewalt eingetretenen Umstände, aber auch Umstände, welche ihren Ursprung im menschlichen Verhalten haben, (z.B. Raubüberfall, Angriff mit Waffe u.ä.) darstellen.
Bezug auf: Art. 17 Abs. 2 CMR-Übereinkommen
Urteil des Kreisgerichts in Usti nad Labem vom 23.11.2005, Geschäftszahl 30 Co 528/2005
Die Bestimmung des Artikels 32 Abs. 3 des Übereinkommens über Straßengüterverkehr CMR, welches bei der Beurteilung der aus den seiner Regelung unterliegenden Verträge entstandenen Rechtsbeziehungen den Vorrang vor dem Handelsgesetzbuch hat, verweist auf die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche den Lauf der Verjährungszeit regeln. Die Wirkungen der teilweisen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag, welcher dem rechtlichen Regime von CMR unterliegt, richten sich daher nach der Vorschrift § 407 Abs. 3 und 4 Handelsgesetzbuch. Deshalb kann die teilweise Erfüllung einer bereits verjährten Schuld keinen Lauf einer neuen Verjährungszeit betreffend ihres Rests begründen.
Bezug auf: Art. 32 Abs. 3 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 16.02.2006, Geschäftszahl 32 Odo 32/2005
In der zu beurteilenden Sache ist Gegenstand des Klageanspruchs das Recht des Klägers auf Beförderungsentgelt. In der Lage, wo die Verordnung Nr. 11/1975 Sb. die Entstehung des Rechts auf Beförderungsentgelt nicht regelt, ist es erforderlich, von der rechtlichen Regelung des Vertrags über Beförderung der Sache nach §§ 610 ff. Handelsgesetzbuch auszugehen, konkret dann von dessen Vorschrift § 625 Abs. 1 und 2. Nach der Vorschrift § 625 Abs. 1 Handelsgesetzbuch steht der vereinbarte Entgelt, oder, falls er nicht vereinbart wurde, ein zur Zeit des Vertragsabschlusses üblicher Entgelt dem Frachtführer unter Berücksichtigung des Inhalts der Verpflichtung des Klägers zu.
Bezug auf: Art. 4 CMR-Übereinkommen
Beschluss des Obersten Gerichts vom 31.01.2007, Aktenzeichen 32 Odo 205/2005
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), welches durch die Verordnung des Ministers für Auswärtiges unter Nummer 11/1975 Sb. publik gemacht wurde, ist für die Tschechische Republik verbindlich, also hat es im Sinne § 756 Handelsgesetzbuch den Vorrang vor den Vorschriften, welche den Frachtvertrag im Handelsgesetzbuch regeln.
Bezug auf: Art. 1, 4, 9 Abs. 1 und 2 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 28.01.2008, Geschäftszahl 32 Cdo 5121/2007
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist durch seine Natur eine komplexe Regelung, welche die durch jegliche Verträge über Beförderung der Sendungen gegen Entgelt mit Straßenfahrzeug begründeten Schuldverhältnisse regelt, soweit der Ort der Übernahme der Sendung und der voraussichtliche Ort ihrer Lieferung, so wie sie im Vertrag angeführt sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von welchen mindestens einer Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist. Durch das Übereinkommen sind daher auch die Fragen der Ansprüche auf Beförderungsentgelt und Haftungsansprüche geregelt, und zwar einschließlich der Verjährungszeiten, während welcher diese Ansprüche geltend gemacht werden müssen.
Falls die Beklagte in der vorliegenden Streitigkeit als ihre prozessuale Verteidigung gegen die Ansprüche der Klägerin die Aufrechnung des ihr durch die Klägern in einem anderen Beförderungsverhältnis verursachten Schaden geltend gemacht hat, welches jedoch ebenfalls dem rechtlicheln Regime des CMR-Übereinkommens unterliegt, war es notwendig, die Verjärung dieses Anspruchs sowie die Möglichkeit seiner Geltendmachung gegen den Anspruch der Klägerin nach dem genannten Übereinkommen zu beurteilen. Für den Fall der Geltendmachung der verjährten Rechte in der Prozessabwehr enthält das CMR-Übereinkommen eine spezielle Regel im Art. 32 Abs. 4, wo es festlegt, dass die verjährten Ansprüche nicht mehr auch durch die Widerklage oder Einwendungen geltend gemacht werden können.
Das bedeutet, dass während das Handelsgesetzbuch in seiner Vorschift § 388 Abs. 2 bestimmte Situationen regelt, in welchen es erlaubt, die verjährten Rechte geltend zu machen, lässt das CMR-Übereinkommen dies durch seine vorstehend genannte Vorschrift nicht zu. Anbetracht dessen, dass es im Sinne der Vorschrift § 756 Handelsgesetzbuch den Vorrang vor der tschechischen rechtlichen Regelung hat, ist es notwendig, Art. 32 Abs. 4 des CMR-Übereinkommens zur Anwendung zu bringen, welcher die Anwendung der Vorschrift § 388 Abs. 2 Handelsgesetzbuch ausschließt.
Bezug auf: Art. 32 Abs. 4 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 10.07.2008, Aktenzeichen 32 Odo 1676/2006
I. Falls die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Basis der schriftlichen Bestellung der Beklagten die Sendung zur Beförderung nach dem internationalen Frachtbrief übernommen hat, ist es dadurch zur Entstehung des Beförderungsvertrags im Regime des Übereinkommens über Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (sog. CMR-Übereinkommen, publik gemacht unter Nr. 11/1975 Sb.) gekommen.
II. Die Vorschrift § 610 Handelsgesetzbuch, nach welcher die Bezeichnung des zu befördenden Guts ein essentielles Erfordernis des Beförderungsvertrags darstellt, kommt in solchem Fall nicht zur Anwendung.
Bezug auf: Art. 6, 9 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 20.04.2010, Geschäftszahl 32 Cdo 1658/2009
I. Die Frage des Eigentums an der zu befördernden Sendung, beziehungsweise die Frage des dem Absender oder dem Empfänger infolge des Schadens an der zu befördernden Sendung eingetretenen Nachteils ist für die Haftung des Frachtführers für den durch Verlust der Sendung während der internationalen Beförderung eingetretenen Schaden nach Art. 17 Abs. des des CMR-Übereinkommens unerheblich. Der Hinweis des Revisionswerbers auf die konkrete Rechtsprechung des Obersten Gerichts, welche die Entstehung des Schadens auf Seitens des Berechtigten durch sein Eigentum der Sache zum Zeitpunkt ihres Verlusts bedingt, ist unpassend, weil die durch den Revisionswerber angeführten Entscheidungen die rechtliche Regelung der allgemeinen Schadenshaftung im Bürgerlichen Gesetzbuch betreffen, welche auf die vorliegende Sache keine Anwendung findet.
Für die Haftung für den Schaden infolge des Verlustes der Sendung genügt der Umstand allein, dass es zum Verlust der Sendung gekommen ist, und zwar im Unterschied zur allgemeinen Schadenshaftung, welche die Entstehung des Vermögensnachteils des Berechtigten erfordert (vgl. 23 Cdo 2668/2009). In diesem Zuammenhang hat das Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils richtigerweise angeführt, dass es häufig dazu kommt, dass die zu befördernde Sendung im Eigentum eines vom Absender oder Empfänger unterschiedlichen Dritten steht; der Absender muss im Falle der Entstehung eines Schadens an der Sendung während der Beförderung nicht nachweisen, Eigentümer des Guts zu sein.
II. Die Voraussetzungen für die Haftung des Frachtführers im internationalen Straßengüterverkehr für den Schaden an der zu befördernden Sendung sind im Art. 17 ff. der Verordnung Nr. 11/1975 Sb. über Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), welches im Sinne § 756 Handelsgesetzbuch den Vorrang vor der im Handelsgesetzbuch enthaltenen rechtlichen Regelung hat, ausschließlich und komplex geregelt, und deshalb können sie durch Anwendung der rechtlichen Regelung der Vorschriften des nationalen Rechts weder ergänzt noch eingeschränkt werden, und zwar nicht einmal mit dem Argument, dass die Regelung dieser Voraussetzungen der Haftung des Frachtführers im CMR-Übereinkommen die Frage des Eigentums an der zu befördernden Sendung und somit des dem Absender erwachsenen Nachteils nicht regelt. Wenn das CMR-Übereinkommen die Haftung des Frachtführers für den Schaden an der zu befördernden Sendung nicht durch Entstehung des Nachteils auf Seiten des Berechtigten (des Absenders oder des Empfängers der Sendung) nicht bedingt, kann dieser Umstand nicht als eine weitere Voraussetzung der Haftung des Frachtführers unter Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts mit der Maßgabe herleiten, dass das CMR-Übereinkommen diese Frage nicht regele.
Bezug auf: Art. 17 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 27.05.2010, Geschäftszahl 23 Cdo 2499/2009
I. Auf die Schlussfolgerung, ob die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst von der grundsätzlichen Bedeutung aus der rechtlichen Sicht ist, lässt sich nur von den durch den Revisionsgrund geltend gemachten Umstände gemäß der Vorschrift § 241 a Abs. 2 lit. b) Zivilprozessordnung urteilen, über welchen man einwenden kann, dass die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht. Zur Schlussfolgerung über eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung des Berufungsgerichts aus der rechtlichen Sicht kann nämlich nur die Beurteilung der Rechtsfragen führen, einschließlich derjenigen, welche sich aus den Konflikten über Auslegung der Normen des Prozessrechts ergeben.
II. Die durch die Revisionsgründe gemäß der Vorschrift § 241a Abs. 2 lit. a) oder der Vorschrift § 241a Abs. 3 Zivilprozessordnung geltend gemachten Umstände können bei der Beurteilung, ob die Revision nach der Vorschrift § 237 Abs. 1 lit. c) Zivilprozessordnung zulässig ist, nicht berücksichtigt werden.
III. Bei der Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden, einschließlich dessen, wie der Revisionswerber sie inhaltlich abgegrenzt hat (§ 242 Abs. 3 Zivilprozessordnung), deshalb kann es bei der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung im Sinne der Vorschrift § 237 Abs. 3 Zivilprozessordnung in der Sache selbst aus der rechtlichen Sicht von der grundsätzlichen Bedeutung ist, nur solche Rechtsfragen beurteilen, welche der Revisionswerber in der Revision bezeichnet hat. Dabei kann nur solche Rechtsfrage die grundsätzliche rechtliche Bedeutung der Entscheidung begründen, welche für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblich ist (auf welcher diese Entscheidung beruht).
IV. Unter der Beweislast versteht sich die prozessuale Verantwortung des Verfahrensbeteiligten dafür, dass seine Behauptungen im Verfahren nicht unter Beweis gestellt wurden und dass es aus diesem Grund in der Sache selbst zu seinem Nachteil entschieden werden musste. Ihr Sinn ist, dem Gericht zu ermöglichen, über die Sache selbst auch in solchen Fällen zu entscheiden, wo ein bestimmter Umstand, welcher nach dem materiellen Recht für die Entscheidung über die Sache von Bedeutung war, wegen der Untätigkeit des Beteiligten nicht unter Beweis gestellt wurde (infolge Nichterfüllung der ihm in § 120 Abs. 1, erster Satz Zivilprozesordnung auferlegten Beweispflicht) oder überhaupt nicht unter Beweis hätte gestellt werden können (objektiv genommen), und wo die Ergebnisse der Beweiswürdigung es daher dem Gericht nicht ermöglichen, die Schlussfolgerung über Existenz dieses Umstands, oder darüber, dass dieser Umstand nicht eingetreten ist, zu ziehen.
V. Das Gericht kann seine Entscheidung auf der Schlussfolgerung, dass der in der Verhandlung anwesende Beteiligte nicht die Beweislast getragen hat, nur dann stützen, wenn es solchem Beteiligten vorher die Belehrung nach der Vorschrift § 118a Abs. 3 Zivilprozessordnung ergebnislos erteilt hat. Falls es die Klage deswegen abweist, dass der Beteiligte die Beweislast nicht getragen hat, ohne ihm die ordentliche Belehrung nach dieser Vorschrift erteilt zu haben, wie es in der zu verhandelnden Sache passiert ist, hat es das Verfahren mit einem prozessualen Fehler belastet.
Bezug auf: Art. 32 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 28.06.2011, Geschäftszahl 23 Cdo 1383/2009
Ein Umstand, welchen der Frachtführer im Sinne Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens über Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkrh (CMR) nicht abwenden kann, ist die Tat des Raubüberfalls allein nicht. Für die Beurteilung der Haftungsbefreiung des Frachtführers sind auch die Umstände bestehend im Verhalten des Frachtführers maßgeblich, insbesondere die Erfüllung seiner Pflichten, den Risiken des Verlusts der Sendng vorzubeugen; das bedeutet, dass der Frachtführer verpflichtet ist, die möglichst sichere Art der Beförderung, die entsprechende Route und den Zeitplan der Beförderung, die ordentliche Beladung und Sicherung der Ladung, Bewachung der Ladung und Wahl eines geeigneten Fahrzeugs und dessen Besatzung zu planen.
Bezug auf: Art. 17 CMR-Übereinkommen
Beschluss des Obersten Gerichts vom 30.11.2011, Aktenzeichen 32 Cdo 1881/2011
Nach Art. 33 des CMR-Übereinkommens kann der Beförderungsvertrag eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.
Nach Art. 41 Abs. 1 erster Satz des CMR-Übereinkommmens sind alle Vereinbarungen, welche unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen, nichtig und ohne Rechtswirkung.
Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) verankert im Artikel 41 Abs. 1 erster Satz die Nichtigkeit aller Vereinbarungen, welche von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unmittelbar oder mittelbar abweichen; dies gilt auch für eine nach Art. 33 dieses Übereinkommens vereinbarte Schiedsklausel.
Bezug auf: Art. 33, 41 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 10.10.2012, Aktenzeichen 31 Cdo 488/2010
Veröffentlichung in der Sammlung von Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik
Der Frachtführer haftet nach Artikel 3 des Übereinkommens über Befürderungsvertrag im internationalen Straßengütertransport (publik gemacht durch die Verordnung Nr. 11/1975 Sb.), welcher in Verbindung mit Artikel 29 dieses Übereinkommens ausgelegt werden muss, für die Handlungen und Unterlassungen seiner Verterter, Mitarbeiter und aller anderen Personen, welcher er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, genauso wie für die Handlungen und Unterlassungen der Vertreter, Mitarbeiter und aller anderen Personen, welcher sich sein Unterfrachtführer und ein eventueller Unterfrachtführer dieses Unterfrachtführers bedienen. Die Voraussetzung ist, dass solche Person im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben handelt, wobei auch ihre vorsätzliche Handlung für solche Handlung erachtet werden muss, wenn sie im Rahmen der auferlegten Arbeitsaufgaben gehandelt hat, auch wenn sie nicht im Interesse des Frachtführers gehandelt hat, sondern mit ihrer Handlung, welche als vorsätzliche Straftat gewertet wurde, ausschließlich eigene Interessen oder Interessen eines Dritten verfolgt hat.
Die Angaben im Frachtbrief begründen die widerlegbare rechtliche Vermutung über Existenz des Beförderungsvertrags, gegebenenfalls über dessen Inhalt; dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung der Vorschrift § 610 Handelsgesetzbuch dadurch ausgeschlossen wäre.
I. Das CMR-Übereinkommen regelt nicht alle mit dem internationalen Straßengüterverkehr verbundenen Fragen. Das Übereinkommen regelt nicht den Ablauf des Zustandekommens des Berförderungsvertrags über Sache (Sendung, Gut) und dessen essentielle Teile. Es legt nur im Artikel 4 fest, dass der Frachtbrief den Beleg über Abschluss des Beförderungsvertrags darstellt. Falls der Frachtbrief fehlt, die Mängel aufweist oder verloren wurde, sind die Existenz oder Gültigkeit des Beförderungsvertrags davon nicht betroffen, und die Vorschriften dieses Übereinkommens erstrecken sich auf ihn auch weiterhin. Im Artikel 9 regelt es dann, dass der Frachtbrief, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist, den glaubwürdigen Beleg über Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrags sowie auch über die Übernahme der Sendung durch den Frachtführer darstellt.
Die Angaben im Frachtbrief begründen daher die widerlegbare rechtliche Vermutung über Existenz des Beförderungsvertrags, bzw. über dessen Inhalt, dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung der Vorschrift § 610 Handelsgesetzbuch daruch ausgeschlossen wäre. Die in der Vorschrift § 41 Verordnung Nr. 133/1964 Sb., über Straßenbeförderungsordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften, enthaltene spezielle Regelung kann jedoch nicht zur Anwendung kommen; die Straßenbeförderungsordnung schließt nämlich diese Anwendung in der Vorschrift § 1 Abs. 2 lit. c) aus, wenn sie festlegt, dass die Straßenbeförderungsordnung für diejenigen Beförderungen nicht gilt, für welche die internationalen Übereinkommen gelten.
II. Die Beurteilung der Fragen, ob es zwischen den Parteien zum Abschluss des Beförderungsvertrags oder eines Speditionsvertrags, welcher dem CMR-Übereinkommen nicht unterliegt, gekommen ist, ist daher den nationalen Rechtsordnungen vorbehalten, im vorliegenden Fall dem tschechischen Handelsgesetzbuch.
Bezug auf: Art. 3, 29 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 30.01.2013, Aktenzeichen 23 Cdo 888/2011
Was die Befugnis zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs im Falle des Verlusts der zu befördernden Sendung betrifft, ist es notwendig, in den durch das CMR-Übereinkommen nicht geregelten Fragen im Sinne § 756 Handelsgesetzbuch vor den eigenen nationalen Regelung des Beförderungsvertrags über Sache in der Vorschrift §§ 610 ff. Handelsgesetzbuch auszugehen, und zwar konkret von der Vorschrift § 619 Handelsgesetzbuch.
Bezug auf: Art. 13 Abs. 1, 20 Abs. 1 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 28.01.2014, Geschäftszahl 23 Cdo 897/2012
Ein Umstand, welcher für die Beurteilung der Freistellung des Frachtführers von der Haftung für die Beschädigung der Sendung maßgeblich ist, ist auch die Erfüllung der Pflichten des Frachtführers, insbesondere die möglichen Risiken der Beschädigung der Sendung vorauszusehen und zu verhindern.
Bezug auf: Art. 17 Abs. 2 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 22.10.2014, Geschäftszahl 25 Cdo 3634/2013
I. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (publik gemacht unter Nr. 11/1975 Sb.) /nachfolgend nur "CMR-Übereinkommen" bedingt die Haftung des Frachtführers für den Schaden an der zu befördenden Sendung durch Eintreten eines Nachteils auf Seiten des Absenders oder des Empfängers der Sendung nicht.
II. Die Vorbehalte des Frachtführers nach der Bestimmung Art. 9 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens müssen so mit Gründen versehen werden, damit man nachträglich beurteilen kann, aus welchem Grund es nicht realistisch war, die Stückzahl des beförderten Gutes nachzurechnen, ob die gesetzliche Vermutung eingetreten ist und ob der gerügte Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Schadens stehen kann.
Bezug auf: Art. 9 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 17.12.2014, Geschäftszahl 23 Cdo 2702/2012
Für ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden ist nach dem Recht der Tschechischen Republik für Zwecke der Vorschrift des Artikels 29 Abs. 1 und des Artikels 32 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens (publik gemacht in der Tschechischen Republik unter Nr. 11/1975 Sb., über Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr CMR) die grobe Fahrlässigkeit zu erachten. Die grobe Fahrlässigkeit ist die Fahrlässigkeit der höchsten Intensität, welche die leichtsinnige Herangehensweise des Schädigers zur Erfüllung seiner Pflichten bezeugt, wo die Anforderung der gehörigen Sorgfältigkeit in solcher Weise vernachlässigt wird, dass es über die offensichtliche Rücksichtslosigkeit des Schädigers zu Interessen Dritter zeugt.
Bezug auf: Art. 29, 32 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 28.01.2015, Geschäftszahl 23 Cdo 62/2013
I. Gleichstehend dem Vorsatz nach dem Recht der Tschechischen Republik ist für Zwecke der Vorschriften des Artikels 29 Abs. 1 und des Artikels 32 Abs. 1 des Übereinkommens über Beförderungsvertrag im internationaeln Straßengüterverkehr die grobe Fahrlässigkeit zu erachten, als Fahrlässigkeit der höchsten Intensität, welche dem vorsätzlichen Verschulden nahe kommt.
II. Das Gericht muss immer ausreichend sachverhaltsmäßig ermitteln, welche Maßnahmen zur Minderung des Risikos des Schadens an der Ladung getroffen wurden und den höheren Grad des Verschuldens des Frachtführer als die einfache Fahrlässigkeit ausschließen könnten, weil die Schlussfolgerung des Gerichts über das Verschulden des Frachtführers den grundsätzlichen Einfluss für das Verfahren in Bezug auf den Schadenersatz hat.
Bezug auf: Art. 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 CMR-Übereinkommen
Beschluss des Obersten Gerichts vom 09.10.2015, Aktenzeichen 23 Cdo 1837/2015
I. Für ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden nach dem Recht der Tschechischen Republik ist für Zwecke der Vorschriften des Artikels 29 Abs. 1 und des Artikels 32 Abs. 1 des Übereinkommens über Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (publik gemacht in der Gesetzessammlung durch die Verordnung Nr. 11/1975 Sb.) die grobe Fahrlässigkeit zu erachten.
II. Die grobe Fahrlässigkeit ist die Fahrlässigkeit der höchsten Intensität, welche über die leichtsinnige Herangehensweise des Schädigers zur Erfüllung seiner Pflichten zeugt, wo das Erfordernis der gehörigen Sorgfalt in solcher Weise vernachlässigt ist, dass dies die offensichtliche Rücksichtslosigkeit des Schädigers zu den Interessen Dritter bezeugt.
Bezug auf: Art. 29 Abs. 1, 32 Abs. 2 CMR-Übereinkommen
Beschluss des Obersten Gerichts vom 27.04.2016, Aktenzeichen 23 Cdo 140/2016
Die Handlung des Fahrers stellt die grobe Fahrlässigkeit dar, wenn er das Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz parkt, obwohl es vertraglich vorbehalten war, dass die Sicherheitspausen nur auf namentlich festgesetzten bewachten Parkplätzen gehalten werden.
Bezug auf: Art. 17 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 19.10.2016, Geschäftszahl 31 Cdo 1570/2015
Die Schriftform der Reklamation nach Art. 32 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens ist auch in dem Fall eingehalten, dass die Reklamation per E-Mail ohne garantierte elektronische Signatur erfolgt.
Die Schriftform der Reklamation ist nach Art. 32 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens auch für den Fall eingehalten, wenn die Reklamation via E-Mail ohne garantierte elektronische Signatur erfolgt. Es muss jedoch betont werden, dass es auch in diesem Fall gilt, dass der Beweis über Empfang der Reklamation oder über Antwort auf sie und über Rückgabe der Unterlagen demjenigen Verfahrensbeteiligten obligt, welcher für sich die günstigen Rechtsfolge aus der Existenz dieser Umstände herleitet; es handelt sich um denjenigen Beteiligten, welcher die Existenz dieser Umstände auch behaupet.
Bezug auf: Art. 32 Abs. 2 CMR-Übereinkommen
Urteil des Kreisgerichts in Brno vom 03.11.2011, Geschäftszahl 27 Co 408/2010-250
Für die Erfüllung der durch Artikel 30 Abs. 3 des CMR-Übereinkommens geforderten Bedingung "Einsendung des schriftlichen Vorbehalts" innerhalb der Frist von 21 Tagen, muss es sich um insoweit qualifierte Einsendung handeln, dass das zweifelsfreie Einlagen dieses schriftlichen Vorbehalts in der Sphäre des Adressaten geurteilt werden kann.
Der durch die Rechtsvorschrift gebrauchte Termin "Einsendung" muss nämlich in Verbindung mit dem gebrauchten Termin "schriftlich" unter Rücksichtnahme auf das Wesen dessen ausgelegt werden, warum gerade die Schriftform und gerade die Pflicht zur Einsendung an den Frachtführer festgelegt sind.
Durch Erfüllung dieser Pflicht innerhalb der festgelegten Frist ist nämlich die Pflicht des Berechtigten bedingt, dessen Anspruch wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen den Frachtführer geltend zu machen.
Zweck der Einsendung des schriftlichen Vorbehalts ist sowohl, dass der Frachtführer in einer nachweislichen Weise in Erfahrung bringt, dass ein Schaden wegen Überschreitung der Lieferfrist entstehen kann und dass es zu seiner Geltendmachung kommen kann.
Die Absendung des schriftlichen Vorbehalts per Fax könnte daher in der Situation für ausreichend erachtet werden, wo auch dessen Zustellung an den Frachtführer zugleich bewiesen würde.
In der Situation, wo der Frachtführer die Zustellung jedoch bestreitet, lässt es sich aus dem alleinigen Umstand, dass solches Schriftstück erstellt wurde und vielleicht auch per Fax abgesendet wurde, jedoch nicht auf die Erfüllung der durch Art. 3 Abs. 3 des CMR-Übereinkommens vorgegebenen Bedingung nicht geurteilt werden.
Darüber hinaus gibt die durch das CMR-Übereinkommen festgelegte Frist von 21 Tagen zur Erfüllung der Pflicht zur Einsendung des schriftlichen Vorbehalts an den Frachtführer dem Berechtigten einen ausreichenden Raum dafür, die ordentliche Einsendung solches Vorbehalts an den Frachtführer zu sichern (welche seine Einlieferung in die Sphäre des Frachtführers sichert).
Bezug auf: Art. 30 CMR-Übereinkommen
Beschluss des Obersten Gerichts vom 09.01.2013, Aktenzeichen 28 Nd 379/2012
Die aus den dem Übereinkommen unterliegenden Beförderungen erwachsenen Streitigkeiten kann der Kläger führen, falls er sie nicht bei den durch die Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichten der Vertragsstaaten führt, bei den Gerichten desjenigen Staats führen, auf dessen Gebiet der Ort, an welchem die Sendung zur Beförderung übernommen wurde, oder der für ihre Ablieferung bestimmte Ort liegen.
Urteil des Obersten Gerichts vom 16.07.2019, Geschäftszahl 32 Cdo 3034/2018-209
Wenn es im Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens angeführt ist, dass "der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie die Rückgabe der Belege demjenigen obliegt, der sich darauf beruft", bedeutet es nicht, dass beide Vertragsparteien sich auf Hemmung der Verjährungsfrist ihrer Ansprüche aus der Beförderung berufen könnten. Im zitierten Text ist nur die Frage geregelt, welche der Parteien die Beweispflicht in Bezug auf die für die Beurtilung des Zeitpunkts von Beginn und Ende der Hemmung der Verjährungszeit des sich aus der Reklamation ergebenden Anspruchs gegen den Frachtführer maßgeblichen Umstände hat. Die Geltendmachung der Reklamation der Beförderung nach Art. 32 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens hemmt daher nicht den Lauf der Verjährungszeit des Anspruchs des Frachtführers auf Bezahlung von Beförderungsentgelt.
Bezug auf: Art. 32 Abs. 2 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 16.07.2019, Geschäftszahl 32 Cdo 1906/2019-343
I. Die Beurteilung der Frage, ob es zum Abschluss des Frachtvertrags oder eines Speditionsvertrags, welcher dem CMR-Übereinkommen nicht unterliegt, zwischen den Parteien gekommen ist, ist den nationalen Rechtsordnungen vorbehalten.
II. Die essentiellen Erfordernisse des Beförderungsvertrags über Sache sind (neben der Bestimmung der Vertragsparteien) die Bezeichnung der Sendung, Bezeichung des Absendeorts, Bezeichnung des Bestimmungsorts, Verpflichtung des Frachtführers, die Beförderung durchzuführen, und Verpflichtung des Absenders, für die Durchführung der Beförderung den Entgelt (Beförderungsentgelt) zu bezahlen; eine Vereinbarung über Höhe des Beförderungsentgelts ist nicht ein obligatorisches Erfordernis des Vertrags.
Bezug auf: Nichtanwendung des CMR-Übereinkommens
Urteil des Obersten Gerichts vom 29.01.2020, Geschäftszahl 23 Cdo 2477/2019-374
I. Das CMR-Übereinkommen schließt die außervertragliche Haftung des Frachtführers nicht aus. Die Person, welche nicht Beteiligte des Beförderungsvertrags im internationalen Straßengüterverkehr ist, kann so gegen den Frachtführer die Ansprüche aus der Haftung für den Verlust der Sendung unter der Erfüllung der Voraussetzung geltend machen, dass die Aktivlegitimation für die Klage auf dem maßgeblichen Recht begründet ist.
II. Art. 28 des CMR-Übereinkommens fällt auch auf die Situationen, wo die Person unter Zugrundelegung des nationalen Rechts die Ansprüche begehrt, welche durch das CMR-Übereinkommen geregelt sind. Der Frachtfüher kann sich daher in solchem Fall auf die begrenzenden Vorchriften des Übereinkommens berufen, jedoch nur gegenüber den Ansprüchen, welche sich aus dem CMR-Übereinkommen ergeben und den "Verlust der Sendung, ihre Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei der Beförderung, auf welche sich dieses Übereinkommen erstreckt", betreffen.
Bezug auf: Art. 28 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 13.07.2020, Geschäftszahl 23 Cdo 3530/2019-96
Die Verbrauchssteuer stellt die "sonstige Kosten" im Sinne des Artikels 23 Abs. 4 des Übereinkommens über Beförderungsverträge im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) dar.
Bezug auf: Art. 23 Abs. 4 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 31.08.2021, Geschäftszahl 23 Cdo 1628/2020
Der übliche Marktwert im Sinne Art. 23 Abs. 2 des CMR-Übereinkommens ist der Preis, welcher infolge Wirkung der üblichen Marktmechanismen ensteht; für solchen Preis kann grundsätzlich der Kaufpreis erachtet werden, welchen der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart hat. Lässt sich der übliche Marktpreis der Sendung nicht auf die genannte Art und Weise feststellen, errechnet das Gericht den Ersatz aus dem gemeinen Wert eines Guts der gleichen Beschaffenheit und Qualität am Ort und zur Zeit der Übernahme der Sendung zur Beförderung.
Bezug auf: Art. 23 Abs. 2 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 12.09.2023, Aktenzeichen 24 Cdo 2221/2023
Das Oberste Gericht hat wiederholt erklärt, dass das CMR-Übereinkommen sich nach dessen Artikel 1 Abs. 2 auf jeden Vertrag über Beförderung der Sendungen gegen Entgelt mit dem Straßenfahrzeug erstreckt, wenn der Ort der Übernahme der Sendung und der voraussichtliche Ort ihrer Ablieferung, so wie sie im Vertrag angeführt sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von welchen mindestens einer Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.
Aus dem Beschluss AZ 32 Cdo 2812/2018 und aus den Schlussfolgerungen der fachlichen Literatur ergibt sich dann allgemein, dass im Falle, dass die Sendung z.B. aus einer niederländischen Staat in eine französiche Stadt befördert werden soll und während der Reise im Absendestaat vom Straßenfahrzeug auf einen Schiff und dann im Ablieferungsstaat vom Schiff auf ein Straßenfahrzeug umgeladen wird, schließt diese Umladung die Gültigkeit des CMR-Übereinkommens nicht nur für die Beförderung der Sendung in den französischen Hafen, sondern auch aus diesem Hafen auf der Straße in die französische Stadt aus, weil es sich um keine Beförderung mit Straßenfahrzeug handelt (die Sendung wird mit dem Schiff befördert), und auch um keinen internationalen Straßengüterverkehr (die Sendung ist auf das Straßenfahrzeug im französischen Hafen geladen, und es handelt sich daher um die Beförderung auf dem französischen Gebiet).
Es lässt sich auch auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.12.1986, AZ 15 U 242/85 hinweisen, in welchem das Gericht angeführt hat, dass der bloße Umstand, dass das Überqueren der Grenzen zweier Staaten im Rahmen der ganzen multimodalen Beförderung aber nicht auf einem Abschnitt der Straßenbeförderung erfolgt, zur Anwendung des CMR-Übereinkommens nicht ausreicht.
In der zu verhandelnden Sache hat die Güterbeförderung (welche den Straßengüterverkehr im Rahmen der Tschechischen Republik, die Flugbeförderung aus der Tschechischen Republik nach Schweden und den anschließenden Straßengüterverkehr im Rahmen von Schweden umfasst hat) an dem internationalen Ausmaß im vorstehenden Sinne gemangelt, weil es zum Straßengüterverkehr aus Kolin nach Mosnov (d.h. innerhalb der Tschechischen Republik), aus Kolin nach Hradec Kralove (d.h. innerhalb der Tschechischen Republik) und selbständig aus Stockholm nach Södertälje (d.h. innerhalb von Schweden) gekommen ist.
Das Berufungsgericht hat deshalb verfehlt, soweit es abgeschlossen hat, dass das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Klägerin richtigerweise nach dem CMR-Übereinkommen beurteilt hat. Gerade die Absenz der Überquerung der Grenzen beim internationalen Straßengüterverkehr schließt die Möglichkeit aus, das CMR-Übereinkommen auf die vorliegende Beziehung der Beteiligten anzuwenden.
Bezug auf: Art. 1 Abs. 1 CMR-Übereinkommen
Urteil des Obersten Gerichts vom 28.11.2023, Geschäftszahl 27 Cdo 198/2023-301
Für die richtige Bestimmung der Person des Empfängers und des Orts der Ablieferung der Sendung nach dem CMR-Übereinkommen ist der Absender verantwortlich. Falls der Absender betreffend die Identität der Person des Empfängers (ihre Bezeichnung, Sitz, bzw. für sie handlungsberechtigte Personen) und den für Ablieferung der Sendung vorgesehenen Orts durch Dritten irregeführt wurde, geht dieser Umstand grundsätzlich zu seinen Lasten, nicht zu Lasten des Frachtführers. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Waren an den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger am in dem Frachtbrief genannten Ablieferort abzuliefern, falls der Absender nicht anders in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 des CMR-Übereinkommens (bzw. der Empfägner in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 2 oder 3 des CMR-Übereinkommens) anordnet. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob die sich in den Räumlichkeiten des Empfängers befindlichen und zur Übernahme der Sendung bereiten Personen dazu berechtigt sind, falls ers ich dazu nicht im Vertrag verpflichtet hat oder falls er keinen begründeten Zweifel darüber hat, dass solche Berechtigung den genannten Personen zusteht.
In Verhältnissen der zu verhandelnden Sache ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen der Gerichte, dass die Fahrer der Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Ankunft am in de Frachtbriefen genannten Abladeort des als Lager des in den Frachtbriefen genannten Empfägers bezeichnete Lager identifiziert und die sich in diesem Lager befindliche Person kontaktiert haben, welche die Sendungen erwartet hat und bereit war, sie zu übernehmen. Die Gerichte haben keine Umstände festgestellt, welche in den Fahrern einen begründeten Zweifel darüber hätten erwecken sollen, dass die mit ihnen verhandelnde Person keine Berechtigung hat, den Empfänger zu vertreten. Das Oberste Gericht identifiziert sich daher mit der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, nach dem die sich im Lager des Empfängers befindliche Person die für den Empfäger berechtigte Person war, die Sendungen und die Frachtbriefe vom Frachtführer zu übernehmen.
Bezug auf: Art. 12, 13, 15 und 17 CMR-Übereinkommen