![]() |
![]() |
![]() |
|||
|
Erbschaft in TschechienWir befassen uns ebenfalls mit der Rechtsvertretung in den grenzüberschreitenden Erbschaftsverfahren, d.h. Fälle, wo der im Ausland lebende Erblasser ein in Tschechien belegenes Vermögen (insbesondere Immobilien, Geschäftsanteile o.ä.) hinterlassen hat. Dabei gibt es die prinzipielle Differenz, ob die europäische Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO) zur Anwendung kommt. Es gibt im Prinzip zwei Varianten: 1. Erbschaftsverfahren im EU-Ausland, Anwendung der EU-ErbVODas in Tschechien belegene Vermögen wird im Nachlassverfahren im EU-Ausland verhandelt, das dortige Nachlassgericht oder der Notar erlassen das Europäische Nachlasszeugnis. Unsere Arbeit würde dann dann darin bestehen, die vererbten Rechte ins hiesige Register (Grundbuch, Handelsregister) einzutragen. Praktisch ist es jedoch sehr ratsam, bereits für die ausländische Verlassenschaftsabhandlung die Unterlagen derart zu vorbereiten, dass die Vermögenswerte formal richtig und vollständig bezeichnet werden (Grundstücksnummern, Katastergebiet etc.), damit die hiesige Eintragung auf Basis des Europäischen Nachlasszeugnisses problemlos erfolgt. Dies umfasst ebenfalls die Besorgung der erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug, ggf. Beglaubigung mit Apostille oder Überbeglaubigung je nach dem Zielland etc.), im Bedarfsfall ebenfalls die gutachterliche Bewertung. oder 2. Erbschaftsverfahren außerhalb der EUFalls die EU-ErbVO nicht zur Anwendung kommt, ist es maßgeblich, inwieweit ein Erbschaftsbeschluss/Erbschein aus dem Ausland in Tschechien anerkannt wird. Bezüglich der in Tschechien belegenen Immobilien und in öffentlichen Registern eingetragenen Vermögenswerte (Geschäftsanteile, Bankkonten) ist es meistens nicht der Fall, sodass ein weiteres Erbschaftsverfahren betreffend diese Vermögenswerte in Tschechien geführt werden muss. Der Erbschaftsbeschluss aus solchem Verfahren dient dann als Grundlage für die Eintragung des/der Erben als Rechtsnachfolger in die einschlägigen Register (Grundbuch, Handelsregister) bzw. Auflösgung der Bankkonten und Ausbezahlung der Kontostände an den/die Erben. |
||||
Haftungsausschluss / Disclaimer: |
|||||
© 1999 - 2024 Martin Frimmel |