Tschechischer Führerschein

Wir erhalten regelmäßig die Anfragen insbesondere von deutschen Staatsbürgern, welche hierzulande die Fahrschule absolviert haben, um mit dem "tschechischen Führerschein" das Fahrverbot in Deutschland oder einem anderen europäischen Staat zu umgehen.

Nach § 82 Abs. 1 lit. d) Strassenverkehrsgesetz kann die Fahrerlaubnis nur demjenigen erteilt werden, wer den "üblichen Wohnsitz" in Tschechien hat, welcher außer anderem auch der persönlichen Bindungen in CZ bedarf.

Das Erfordernis des echten Wohnsitzes ist insbesondere nicht mit der formalen Aufenthaltsanmeldung erfüllt, auch wenn der Antragsteller sich auch die sog. Aufenthaltsgenehmigung erteilen lässt, formal ein Gewerbe anmeldet und/oder ähnliche Tricks sich von dubiösen Vermittlern empfehlen lässt, welche ihm vorher den Führerschein ergebnislos versprochen haben.

Die hiesigen Behörden befolgen eine Geschäftsanweisung zur Bekämpfung der sog. Führerscheintouristik betreffend detaillierte Prüfung der Echtheit des Wohnsitzes, welche nur diejenigen Antragsteller erfüllen, die sich am angegebenen Wohnsitz in Tschechien wirklich aufhalten bzw. wenigstens die Gegebenenheiten vor Ort so gut wie die dortigen Einwohner kennen.

Auch setzt man die Fremdenpolizei für Ermittlungen ein, ob der Antragsteller (außer anderem) vor Ort bei den Nachbarn bekannt ist.

Die unter Vortäuschung des Wohnsitzes in Tschechien erschlichenen Fahrerlaubnisse werden deswegen entweder nicht erteilt[1] oder auch entzogen[2], sobald die Behörde über den Mangel am echten Wohnsitz erfahren hat.

Das bedeutet im Klartext, dass es nicht darauf ankommt, nur die Fahrprüfung erfolgreich abzulegen, weil der Antragsteller den Führerschein nicht bekommt bzw. er ihm auch später entzogen wird.

Häufig kommt es dazu, wenn die deutsche Polizei den tschechischen Führerschein anlässlich einer Verkehrskontrolle bzw. Verkehrsunfalls einzieht und an die tschechische Führerscheinstelle mit der Information schickt, dass der Halter in Deutschland lebe.
Falls es keinen echten Wohnsitz in CZ gibt, gibt es so gut wie keine Erfolgschance auf die Rückgabe solches Führerscheins. Der sog. Zweitwohnsitz zählt auch nicht.

Beachten Sie bitte, dass wir aus diesem Grund kein Mandat betreffend die Erteilung, Beibehaltung oder Verlängerung des Führerscheins übernehmen, wo der Mandant nicht wirklich in Tschechien wohnt.

Dies umfasst auch den Umstand, dass wir unter keinen Umständen mit gefälschten oder unwahren Unterlagen wissentlich arbeiten.

Danke für Ihr Verständnis und dafür, dass Sie keine Zeit mit überflüssigen Anfragen verschwenden.

[1] (...) es ist notwendig, dass der Antragsteller auf Erteilung der Fahrerlaubnis im Land, welches nicht sein Herkunftsland ist, als Ausländer aus den Ländern der Europäischen Union seine nähere Beziehung zum Gebiet dieses Mitgliedsstaates dadurch unter Nachweis stellt, dass er die tatsächliche Dauer seines Aufenthalts dort unter Nachweis stellt, und zwar nicht nur durch Vorlage eines Dokuments, welches ihm den Aufenthalt auf dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedsstaats ermöglicht.
Urteil des Kreisgerichts in Usti nad Labem vom 29.07.2020, Geschäftszahl 15 A 309/2017-44

[2] (...) Zweck der Maßnahme nach § 94 Abs. 1 lit. c) Straßenverkehrsgesetz ist, die Sicherheits des Straßenverkehrs zum höchstmöglichen Maß zu sichern, d.h. auch solche Situationen zu eliminieren, dass eine Person, welche die gesetzlichen Konditionen nicht erfüllt hat, aufgrund der erteilten Fahrerlaubnis zum Straßenverkehrsteilnehmen würde, d.h. zum Beispiel welche in einem anderen Mitgliedsstaat zeitweilig der Fahrerlaubnis entledigt wäre, aber dieser Umstand zur Zeit der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik nicht bekannt war. Es lässt sich ein besonders starkes öffentliches Interesse zu identifizieren, dass es im Falle solcher nachträglichen Feststellung die Möglichkeit gibt, die Fahrerlaubnis zu entziehen, und zwar ohne eine konkrete zeitliche Begrenzung für solches Vorgehen. Die Rechtssicherheit und Vertrauen auf die Richtigkeit der Akte der öffentlichen Gewalt lassen sich nicht dort bevorzugen, wo der Beteiligte von Natur der Sache aus keinen guten Glauben hätte haben können, weil er wissen musste, dass die Entscheidung des Organs der öffentlichen Gewalt nicht gesetzeskonform erlassen wurde bzw. dass die Konditionen für seine Erlassung nicht erfüllt waren.
Urteil des Obersten Verwaltugnsgericht vom 13.02.2019, Geschäftszahl 6 As 210/2018-39

 
 
 

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