Unterhalt in Tschechien

Allgemein

Bezüglich der Unterhaltshöhe gibt es keine gesetzlich verankerte Berechnungformel.

Die Regelung im tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch enthält nur allgemeine Kriterien, im Prinzip soll das Lebensniveau des Kindes grundsätzlich mit dem Lebenniveau der Eltern gleich sein. Dieser Gesichtspunkt geht dem Gesichtspunkt der begründeten Bedürfnisse des Kindes vor (§ 915 BGB).

Dabei sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden (§ 913 BGB):

  • begründete Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen und dessen Vermögensverhältnisse
  • Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen
  • bei der Beurteilung der Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen soll auch geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige nicht ohne wichtigen Grund auf eine bessere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder Vermögensvorteil verzichtet hat, beziehungsweise ob er kein unangemessenes Vermögensrisiko auf sich nimmt.
  • des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten persönlich betreut, sowie das Ausmaß, in welchem er dies tut
  • es wird gegebenenfalls auch die Pflege für den Familienhaushalt berücksichtigt

Bezüglich des Kindesunterhalts ist auch zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch dem Kind zusteht (auch wenn der Unterhalt zu Händen der Kindesmutter bezahlt wird).
Das bedeutet außer anderem, dass der Vater die Unterhaltszahlung nicht aussetzen kann, wenn die Kindesmutter ihm das Kind verweigert.

Vorgeschichte

Im Jahr 2010 hat das Justizministerium das Material "Empfohlene Basisansätze für die Festlegung der Höhe des Unterhalts" zwecks Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis der Gerichte in Fragen des Unterhalts für unversorgte Kinder erlassen.

Es hat sich um keine Vorschrift, sondern nur "Empfehlung" gehandelt, und einige Gerichte haben diese Wert herangezogen.


Alter des Kindes Teil des Gehalts, welches auf den Unterhalt fällt
0 - 5 Jahre 11 - 15 %
6 - 9 Jahre 13 - 17 %
10 - 14 Jahre 15 - 19 %
15 - 17 Jahre 16 - 22 %
18 und mehr Jahre 19 - 25 %

Interessant ist, dass die Tabelle über "Gehalt" (nicht "Einkommen") spricht, was wieder andeutet, dass man bei der Formulierung an die Angestellten (und nicht die Selbständigen) gedacht hat.

Die Empfehlung ist im Schrifttum schnell auf den Widerstand gestoßen, wobei die Ermangelung an einem Höchstbetrag, Berücksichtigung mehrerer Unterhaltspflichten sowie eines Mindestbetrags für den Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen beanstandet wurden.

Nach weiteren zehn Jahren hat das Justizministerium die Anwendung ausgewertet und eine neue empfohlene Tabelle erlassen.

Aktueller Stand

Es gibt die neue Regel "Je mehr Kinder, desto weniger Geld für jedes."


Lebensetappe Alter des Kindes (in der Regel) Anteil des Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen
    1 Unterhaltspflicht 2 Unterhaltspflichten 3 Unterhaltspflichten 4 Unterhaltspflichten
Vorschulalter 0 - 5 Jahre 14 % 12 % 10 % 8 %
I. StufeGrundschule 6 - 10 ahre 16 % 14 % 12 % 10 %
II. Stufe Grundschule 11 - 15 Jahre 18 % 16 % 14 % 12 %
Mittelschule und höhere Ausbildung 16 und mehr Jahre 20 % 18 % 16 % 14 %
Kontrollbetrag feste Untergrenze 66 % aus Einkommen oder feste Untergrenze (je nachdem, welcher Betrag höher ist) 55 % aus Einkommen oder feste Untergrenze (je nachdem, welcher Betrag höher ist) 50 % aus Einkommen oder feste Untergrenze (je nachdem, welcher Betrag höher ist)

Vorgehensweise bei der Anwendung der Tabelle:

  • 1. das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermitteln
  • 2. die Lebensetappe des Kindes zuordnen
  • 3. die Anzahl der Unterhaltspflichten des Elternteils berücksichtigen
  • 4. das Ausmaß von Pflege und Umgang mit dem Kinder berücksichtigen
  • 5. den sog. Kontrollbetrag feststellen
  • 6. ggf. das Ergebnis mit dem Kontrollbetrag bereinigen

Dabei gibt es Grenzen für die Arbeit mit der Tabelle:

  • die Tabelle berücksichtigt einige Umstände nicht, welche im Einzelfall von Bedeutung sein können:
    • Vermögensverhältnisse des Elternteils
    • Anteil des neuen Partners des Elternteils
    • weitere Umstände, welche Einflus auf die Ausgabenstruktur der Familie haben können (Wohnen, Beförderungskosten, Energien etc.)
  • die Tabelle ist für Standardfälle bestimmt, sie soll nicht für die Fälle geeignet sein, wo die Kinder aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen hohe begründete Bedürfnisse haben
  • die Tabelle ist auf die Festsetzung der Unterhaltshöhe aus einer einfach zu ermittelnden Höhe des erzielten Einkommens angelegt.
  • die Tabelle muss nicht unbedingt im Falle der Eltern mit höhere Einkommen als Standardeinkommen passen
  • die Tabelle ist für Fälle bestimmt, wo der unterhaltspflichtige Elterteil höchstens 4 Unterhaltspflichten hat, eventuelle weitere Unterhaltspflichten (gegenüber dem Ehepartner, den Eltern) sind nicht berücksichtigt
  • im Falle der volljährigen Kinder kann es wesentliche Unterschiede geben (Studium vor Ort, Möglichkeit des Zusatzverdiensts beim Studium ...)
  • der Unterhalt müsse nicht unbedingt nur in Geldform erfolgen
  • über die Lebensetappen des Kindes müsse man berücksichtigen, dass die Bedürfnisse des Kindes mit dem Lebensalter wachsen. Deshalb ist die Erhöhung um 1 % nach drei Jahren auch innerhalb der Lebenetappe empfohlen.
 
 
 

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