Zwangsvollstreckung der Urteile aus den EU-Ländern in Tschechien

Unsere Kanzlei kann die Rechtsvertretung im Verfahren über Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in der Tschechischen Republik übernehmen.

Das umfasst insbesondere:

  • Besorgung der erforderlichen Übersetzungen
  • Antrag auf Vollstreckbarerklärung - Vorbereitung, Einreichung sowie Vertretung im anschließenden Verfahren
  • Antrag auf Zwangsvollstreckung - Vorbereitung, Einreichung sowie Vertretung im anschließenden Verfahren
  • Auftreten als inländischer Zustellungsbevollmächtigter
  • ggf. Kooperation mit dem Gerichtsvollzieher

Wegen der Anwendung der EU-Verordnungen handelt es sich bei den grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckungen um ein spezifisches Gebiet. Die jeweiligen Verordnungen auferlegen einige spezielle Pflichten (Anerkennung der Entscheidung) und prozessuale Abweichungen (z.B. Begründung des Beschlusses über Anerkennung).

Es kommt deshalb außer anderem darauf an, nach welcher Verordnung die zu vollstreckende Entscheidung erlassen ist bzw. im Heimatland als vollstreckbar bescheinigt wird:

  • Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen - keine Anerkennung erforderlich, Bescheinigung aus dem Heimatland ist erforderlich
  • Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - ohne Weiteres vollstreckbar, keine Anerkennung erforderlich
  • Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen - keine Anerkennung erforderlich, Bescheinigung aus dem Heimatland ist erforderlich
  • Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - Auszug aus der Entscheidung auf dem vorgeschriebenen Formular erforderlich
  • Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - sie ersetzt ab Januar 2015 die Verordnung 44/2001, wobei das Anerkennungsverfahren entfällt, die Bescheinigung aus dem Heimatland ist erforderlich
 
 
 

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