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177/1996 Sb. VERORDNUNG vom 4. Juni 1996 über Honorare der Rechtsanwälte und Aufwandsentschädigungen der Rechtsanwälte für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen (Rechtsanwaltsgebührenordnung) in der Fassung der Verordnungen Nr. 235/1997 Sb., Nr. 484/2000 Sb., Nr. 68/2003 Sb., Nr. 618/2004 Sb., Nr. 276/2006 Sb., Nr. 399/2010 SB., Nr. 486/2012 Sb., Nr. 390/2013 Sb., Nr. 120/2014 Sb., Nr. 121/2018 Sb., in der Fassung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichts Nr. 302/2019 Sb., Nr. 28/2020 Sb., Nr. 43/2020 Sb. und Nr. 176/2020 Sb. Das Justizministerium legt nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 85/1996 Sb., über Rechtsanwaltschaft, fest: ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen § 1 (1) Das Honorar eines Rechtsanwalts für die Erbringung der Rechtsdienstleistungen (nachfolgend nur "Honorar des Rechtsanwalts") richtet sich nach seinem Vertrag mit dem Mandanten (nachfolgend nur "vertragliches Honorar"); ist das Honorar des Rechtsanwalts nicht auf diese Art und Weise festgelegt, richtet es sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung über das außervertragliche Honorar. (2) Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten, derer Ersatz dem Mandanten durch Entscheidung des Gerichts oder eines anderen Organs zugesprochen wird, bestimmt sich die Höhe des Honorars eines Rechtsanwalts nach den Bestimmungen über das außervertragliche Honorar zu, wenn diese Verordnung nicht anders bestimmt; § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn er mit ihm über das vertragliche Honorar verhandelt. (3) Die Höhe des Honorars eines durch Gericht bestellten Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß der Vorschriften über das außervertragliche Honorar; § 12 Abs. 2 findet dabei keine Anwendung. § 2 (1) Der Rechtsanwalt hat neben dem Anspruch auf Honorar eines Rechtsanwalts ebenfalls den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entschädigung für die versäumte Zeit unter den Bedingungen und in Höhe, die durch diese Verordnung festgelegt werden. (2) Sonstige Kosten des Rechtsanwalts, insbesondere die Kosten für die laufenden administrativen Arbeiten, sind im Honorar eines Rechtsanwalts eingeschlossen. ZWEITER TEIL Honorar eines Rechtsanwalts Erster Abschnitt Vertragliches Honorar § 3 (1) Das vertragliche Honorar ist die Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten über den Betrag, für den die Rechtsdienstleistung erbracht wird, oder über die Art und Weise seiner Festsetzung. (2) Die Vereinbarung über vertragliches Honorar ist entweder Bestandteil des Vertrags, auf dessen Grundlage die Rechtsdienstleistung erbracht wird, oder wird separat vereinbart. § 4 (1) Falls das vertragliche Honorar nach Anzahl der Stunden oder anderen Zeiteinheiten (nachfolgend nur "Zeithonorar") vereinbart ist, steht der vereinbarte Satz des Zeithonorars für jede angefangene Zeiteinheit zu, wenn nicht anders vereinbart ist. Der Rechtsanwalt ist auf Ersuchen des Mandanten verpflichtet, bei der Abrechnung des Honorars des Rechtsanwalts dem Mandanten die zeitliche Spezifizierung der erbrachten Rechtsdienstleistungen vorzulegen. (2) Falls der Rechtsanwalt im Vertrag über Zeithonorar die Schätzung seiner Gesamthöhe vorgenommen hat, ist er verpflichtet, den Mandanten auf eine wesentliche Überschreitung der ursprünglich geschätzten Höhe des Honorars des Rechtsanwalts im voraus schriftlich hinzuweisen; sonst kann er nicht die Bezahlung desjenigen Teils des Honorars des Rechtsanwalts begehren, über den die ursprüngliche Schätzung seiner Höhe überschritten wurde. (3) Das vertragliche Honorar muss angemessen sein und darf nicht im offensichtlichen Missverhältnis zum Wert und Kompliziertheit der Sache stehen. § 5 Falls der Rechtsanwalt die Rechtsdienstleistungen nicht im vereinbarten Umfang erbringt, steht ihm der verhältnismäßige Teil des vertraglichen Honorars zu, falls nicht anders vereinbart wird. Zweiter Abschnitt Außervertragliches Honorar § 6 Höhe des außervertraglichen Honorars (1) Die Höhe des außervertraglichen Honorars bestimmt sich nach dem Satz des außervertraglichen Honorars für eine Handlung der Rechtsdienstleistung und nach der Anzahl der Handlungen der Rechtsdienstleistung, die der Rechtsanwalt in der Sache erbracht hat. (2) Für die Vermögensverwaltung steht das Honorar in Höhe von 10 % des Jahreseinkommens vom verwalteten Vermögen, mindestens 1.000 CZK jährlich zu. (3) Gibt der Rechtsanwalt die Erklärung über Echtheit der Unterschrift 1a) ab, steht ihm das Honorar von 30 CZK für jede Ausfertigung der Erklärung über Echtheit der Unterschrift einer Person auf einer Urkunde zu. (4) Für die Ausführung der authorisierten Umwandlung des Dokuments beträgt die Vergütung 30 CZK für jede angefangene Seite des konvertierten Dokuments. ____________________1a) § 25a des Gesetzes Nr. 85/1996 Sb., über Rechtsanwaltschaft, in der Fassung der späteren Vorschriften. § 7 Satz des außervertraglichen Honorars Der Satz des außervertraglichen Honorars für eine Handlung der Rechtsdienstleistung beträgt aus dem Tarifwert Tarifwert § 8 (1) Wenn nicht anders festgelegt ist, wird die Höhe der Geldleistung oder der Wert der Sache oder des Rechts zur Zeit des Beginns der Handlung der Rechtsdienstleistung, die die Rechtsdienstleistung betrifft, als Tarifwert betrachtet; als Wert des Rechts werden sowohl der Wert der Forderung als auch der Schuld betrachtet. Bei der Festsetzung des Tarifwerts wird das Zubehör nicht beachtet, es sei denn, es wäre als ein selbständiger Anspruch eingefordert. (2) Falls eine wiederkehrende Leistung Gegenstand der Rechtsdienstleistung ist, bestimmt sich der Tarifwert mit der Summe der Werte dieser Leistungen; falls es sich jedoch um Leistung auf mehr als fünf Jahre längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit handelt, bestimmt er sich nur mit dem Fünffachen des Wertes der Jahresleistung. (3) Falls die Verbindung zweier oder mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung durch das Gesetz festgelegt ist, wird der Wert der Sache als Tarifwert betrachtet, der am höchsten ist. (4) Bei der Zwangsvollstreckung oder Exekution (nachfolgend als "Zwangsvollstreckung") wegen wiederkehrender Leistung ist für die Festsetzung des Tarifwerts nur der Wert der Raten maßgeblich, die zur Zeit der Anordnung der Zwangsvollstreckung bereits fällig sind. (5) In Sachen der Aufhebung und Auseinandersetzung des Miteigentums nach Anteilen wird vom Wert der ganzen Sache nach Abzug des Preises des Anteils des Mandanten ausgegangen, falls der Antrag auf Zuweisung der Sache dem Mandanten gerichtet ist, oder im Falle des Antrags auf Verkauf der Sache. Falls der Antrag auf Zuweisung der Sache den anderen Miteigentümern gerichtet ist, wird vom Preis der ganzen Sache nach Abzug des Preises des Anteils der übrigen Miteigentümer ausgegangen. Im Falle des Antrags auf eine reale Teilung der Sache wird vom Preis der ganzen Sache ausgegangen. (6) In Sachen der Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft wird von der Hälfte des Werts aller einzelnen Sachen, Forderungen und Schulden ausgegangen, welche die Parteien zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht haben. (7) In Erbschaftssachen wird der Verkehrswert des Vermögens des Erblassers enstprechend der Höhe des Erbschaftsanteils des Mandanten als Tarifwert betrachtet. § 9 (1) Kann der Wert der Sache oder des Rechts nicht in Geld zum Ausdruck gebracht werden oder kann er nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden und falls nachfolgend nicht anders festgelegt ist, wird der Betrag von 10.000 CZK als Tarifwert angesetzt. (2) In Sachen der gerichtlichen Betreuung der Minderjährigen, Annahme an Kindes Statt, Unterstützungsmassnahmen, Geschäftsfähigkeit, Verschollenheit und Tod, Einwilligung zum Eingrif in die körperliche Integrität, Zulässigkeit der Übernahme oder Haltung in der Krankenanstalt, in Kuratorsachen und in Sachen der Ansprüche natürlicher Personen auf dem Gebiet der Sozialsicherung, Renten-, Kranken- und allgemeinen Gesundheitsversicherung wird der Betrag von 5.000 CZK als Tarifwert angesetzt. (3) Der Betrag von 35.000 CZK wird als Tarifwert in folgenden Sachen angesetzt:
(4) Der Betrag von 50.000 CZK wird als Tarifwert in den Sachen angesetzt:
(5) Bei der Ausübung der Funktion des Kurators, welcher durch das Verwaltungsorgan für den Verfahrensbeteiligten bestellt wurde, durch das Gericht nach dem Gesetz über besondere Gerichtsverfahren bestellt wurde oder durch das Gericht für den Verfahrensbeteiligten bestellt wurde, bei welchem es nicht gelungen ist, ihm an die bekannte Anschrift im Ausland zuzustellen, welcher von einer Geisteskrankheit betroffen wurde oder welcher nicht in der Lage ist, sich verständlich zu äußern 1), wird der Betrag von 1.000 CZK als Tarifwert angesetzt. ____________________1b) § 29 Abs. 3 Zivilprozessordnung. § 10 (1) Bei der Vertretung im Verwaltungsverfahren, einschließlich des Verfahrens über Ordnungswidrigkeiten oder über andere Verwaltungsdelikte wird der Betrag von 5.000 CZK als Tarifwert angesetzt. (2) Bei der Verteidigung im Strafverfahren wird in Sachen, in denen das Gericht der ersten Instanz in der nicht-öffentlichen Sitzung entscheidet, der Betrag von 500 CZK als Tarifwert angesetzt. (3) Bei der Verteidigung im Strafverfahren, falls es sich nicht um Sachen gemäß Absatz 2 handelt, werden als Tarifwert angesetzt
(4) Die gesetzliche Herabsetzung des Satzes bei den Jugendlichen wird nicht beachtet. (5) Bei der Vertretung des Geschädigten im Strafverfahren in Sache des Ersatzes des Nachteils, der dem Geschädigten durch die Straftat verursacht wurde, wird der Betrag von 10.000 CZK als Tarifwert angesetzt; falls ein Betrag über 10.000 CZK dem Geschädigten als Schadenersatz zuerkannt wurde, wird dieser Betrag als Tarifwert angesetzt. § 10a Bei der Ausübung der Funktion eines Vormunds für das Kind nach der besonderen Rechtsvorschrift über Jugendgerichtsbarkeit 1c), werden die in § 10 Abs. 3 genannten Beträge als Tarifwert angesetzt. Dabei wird von den Strafsätzen ausgegangen, die sich auf den Täter erstrecken würden, wenn er straffähig wäre. ____________________1c) § 91 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218/2003 Sb., über Haftung der Jugend für rechtswidrige Taten und über Jugendgerichtsbarkeit und über Änderung einiger Gesetze (Jugendgerichtsbarkeitsgesetz). § 11 Handlungen der Rechtsdienstleistung (1) Das außervertragliche Honorar steht für jede der folgenden Handlungen der Rechtsdienstleistung zu:
(2) Das außervertragliche Honorar in Höhe einer Hälfte steht für jede der folgenden Handlungen der Rechtsdienstleistung zu:
(3) Für die in Absätzen 1 und 2 nicht genannten Handlungen der Rechtsdienstleistung steht das Honorar wie für diejenigen Handlungen zu, die ihrer Natur und Zweck nach ihnen am nächsten kommen. ____________________1d) Insbesondere § 114c Zivilprozessordnung. Erhöhung oder Herabsetzung des außervertraglichen Honorars § 12 (1) Bei den außerordentlich schwierigen Handlungen der Rechtsdienstleistung, insbesondere falls die Anwendung fremden Rechts oder Verwendung fremder Sprache für sie erforderlich ist, oder bei zeitaufwendigen Handlungen der Rechtsdienstleistung kann der Rechtsanwalt das außervertragliche Honorar bis auf das Dreifache erhöhen. (2) Der Rechtsanwalt kann das außervertragliche Honorar bis um die Hälfte herabsetzen. (3) Bei der Verbindung zweier und mehrerer Sachen, für welche die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung nicht durch eine andere Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird die Summe der Tarifwerte der verbundenen Sachen als Tarifwert betrachtet. (4) Falls es sich um gemeinsame Handlungen bei der Vertretung oder Verteidigung zweier oder mehrerer Personen handelt, steht dem Rechtsanwalt für jede derart vertretene oder verteidigte Person das außervertragliche Honorar zu, das um 20 % herabgesetzt wird. (5) Bei der Verteidigung im Strafverfahren, das wegen Straftaten geführt wird, die in Tatmehrheit begangen sind, steht nur das für die Straftat mit dem höchsten Strafsatz bestimmte Honorar dem Rechtsanwalt zu. § 12a (1) Die Sätze des außervertraglichen Honorars nach § 7 für die Handlungen der Rechtsdienstleistungen des bestellten Vertreters im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Kurators im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Verteidigers im Strafverfahren, des bestellten Bevollmächtigten im Strafverfahren oder des Kurators des Kindes nach der anderen Rechtsvorschrift, welche die Jugendgerichtsbarkeit regelt, des bestellten Rechtsanwalts für das Verfahren der öffentlichen Verwaltung oder Verfahren vor dem Verfassungsgericht, werden um 20 % herabgesetzt. (2) Der nach Absatz 1 herabgesetzte Satz des außervertraglichen Honorars für eine Handlung der Rechtsdienstleistung des bestellten Vertreters im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Kurators im Gerichtsverfahren in Zivilsachen, des bestellten Verteidigers im Strafverfahren, des bestellten Bevollmächtigten im Strafverfahren oder des Kurators des Kindes nach der anderen Rechtsvorschrift, welche die Jugendgerichtsbarkeit regelt, des bestellten Rechtsanwalts für das Verfahren der öffentlichen Verwaltung oder Verfahren vor dem Verfassungsgericht, beträgt höchstens 5.000 CZK. § 12b (1) Der Satz des außervertraglichen Honorars für die nach § 18a Rechtsanwaltschaftsgesetz geleistete Rechtsberatung beträgt 150 CZK für jede auch nur angefangene halbe Stunde Rechtsberatung. (2) (1) Der Satz des außervertraglichen Honorars für die nach § 18a Rechtsanwaltschaftsgesetz geleistete Rechtsberatung beträgt 300 CZK für jede auch nur angefangene Stunde Rechtsberatung. § 12c aufgehoben DRITTER TEIL Ersatz der Barauslagen und Entschädigung für versäumte Zeit § 13 Ersatz der Barauslagen (1) Dem Rechtanwalt steht der Ersatz der im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung zweckmäßig aufgewendeten Barauslagen zu, insbesondere für Gerichts- und andere Gebühren, Reisekosten, Postgebühr, Telekommunikationsgebühren, Sachverständigengutachten und fachliche Stellungnahmen, Übersetzungen, Abschriften und Ablichtungen. (2) Bei der Erbringung der Rechtsberatung nach §§ 18a und 18b Rechtsanwaltschaftsgesetz steht der Ersatz von Reisekosten dem Rechtsanwalt nur in begründeten Fällen zu. Der Ersatz von anderen Barauslagen steht ihm nicht zu. (3) Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten einen angemessenen Pauschalbetrag als Ersatz sämtlicher oder einiger Barauslagen vereinbaren, deren Aufwand im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung vorausgesetzt wird. Der Mandant kann dann bei der Abrechnung keine Spezifizierung dieser Barauslagen verlangen, und der Rechtsanwalt kann den Ersatz derjenigen Barauslagen nicht verlangen, über die hinaus der vereinbarte Pauschalbetrag überschritten wurde. (4) Falls der Rechtsanwalt mit dem Mandanten keinen anderen Pauschalbetrag als Ersatz der Auslagen für die inländische Postgebühr, Telefongebühr für Ortsgespräche und Frachtgebühr vereinbart hat, beträgt dieser Betrag 300 CZK für eine Handlung der Rechtsdienstleistung. (5) Falls über die Höhe der Reisekostenentschädigung nicht anders vereinbart ist, richtet sich die Höhe dieser Entschädigung nach den Rechtsvorschriften über Reisekostenentschädigungen. 1) ____________________1) Gesetz Nr. 262/2006 Sb., Arbeitsgesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften. § 14 Entschädigung für versäumte Zeit (1) Dem Rechtsanwalt steht die Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung versäumte Zeit zu
(2) Dem Rechtsanwalt steht auch die Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Erbringung der Rechtsdienstleistung versäumte Zeit in Höhe einer Hälfte das außervertraglichen Honorars für die Teilnahme an einer Verhandlung zu, die ohne Verhandlung in der Sache vertagt wurde, und für das Erscheinen in der Verhandlung, die nicht stattgefunden hat, ohne dass der Rechtsanwalt darüber rechtzeitig unterrichtet wurde; falls diese Verhandlung aus Gründen auf Seiten des Mandanten des Rechtsanwalts vertagt wurde oder nicht stattgefunden hat und falls diese Gründe dem Rechtsanwalt mindestens zwei Tage vor dem Verhandlungstermin bekannt waren, steht ihm die Entschädigung in Höhe eines Viertels des außervertraglichen Honorars zu. (3) Falls nicht anders vereinbart ist, beläuft sich die Entschädigung nach Absatz 1 auf 100 CZK für jede auch nur angefangene halbe Stunde. (4) Die Entschädigung für versäumte Zeit steht dem Rechtsanwalt nicht zu, wenn er für den gleichen Zeitraum den Anspruch auf Honorar für die Handlung der Rechtsdienstleistung (§ 11) hat. VIERTER TEIL Bescheinigung über Registration des Mehrwertsteuerpflichtigen § 14a (1) Der Rechtsanwalt, welcher mehrwertsteuerpflichtig ist, legt dem Gericht oder anderen Organ, bei dem er aus diesem Grund die Erhöhung des Honorars und der Entschädigungen nach besonderen Rechtsvorschriften 3) geltend macht, die Bescheinigung über Registration des Mehrwertsteuerpflichtigen vor, die vom zuständigen Steuerverwalter erlassen wurde 4). (2) Übt der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf in der nach der besonderen Rechtsvorschrift errichteten offenen Handelsgesellschaft 5) aus, legt er zum im Absatz 1 genannten Zweck dem Gericht oder anderen Organ die Bescheinigung über Registration des Mehrwertsteuerpflichtigen vor, die vom zuständigen Steuerverwalter betreffend diese Handelsgesellschaft erlassen wurde. ____________________3) § 23a des Gesetzes Nr. 85/1996 Sb., über Rechtsanwaltschaft, in der Fassung des Gesetzes Nr. 228/2002 Sb. § 151 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 141/1961 Sb., über gerichtliches Strafverfahren (Strafprozessordnung), in der Fassung der späteren Vorschriften. § 140 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 99/1963, Zivilprozessordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften. § 35 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 150/2002 Sb., Verwaltungsgerichtsordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften. FÜNFTER TEIL Besondere Vorschriften über Ersatz von Verfahrenskosten § 14b (1) Im Zivilprozess,
(2) In Zwansvollstreckungssachen, falls die Geldleistung eingetrieben wird und der Tarifwert nicht 50.000 CZK überschreitet, beträgt der Satz des Honorars für die erste Beratung mit dem Mandanten einschließlich der Übernahme und Vorbereitung der Vertretung und für die Verfassung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens für Zwecke der Festsetzung des Ersatzes von Verfahrenskosten 100 CZK für jede dieser Handlungen. (3) Der Satz der Vergütung für die weiteren Handlungen der Rechtsdienstleistung für Zwecke der Festsetzung des Ersatzes von Verfahrenskosten in den Verfahren nach Absätzen 1 und 2 bestimmt sich nach § 7. (4) Die Gesamthone des Honorars für Zwecke der Festsetzung des Kostenersatzes im Verfahren nach Absatz 1 ist mit der Höhe des Tarifwerts begrenzt. (5) Der Pauschalbetrag als Ersatz von Auslagen für inländisches Porto, Ortsfernsprechgbühren und Reisekosten beträgt für Zwecke der Festsetzung des Ersatzs von Verfahrenskosten
(6) Die Vorschriften §§ 6 und 8 bis 12 finden sinngemäß Anwendung. SECHSTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen § 15 Für die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erbrachten Rechtsdienstleistungen steht dem Rechtsanwalt oder Wirtschafsjuristen das Honorar nach den bisherigen Vorschriften zu. § 15a aufgehoben § 16 Die Verordnung des Justizministeriums der Tschechischen Republik Nr. 270/1990 Sb., über Honorare der Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen für die Leistung der Rechtshilfe, in der Fassung der Verordnung Nr. 573/1990 Sb., wird aufgehoben. § 17 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Minister: |
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